Als Reaktion auf die russische Militärintervention in der Ukraine haben die Europäische Union und verschiedene andere Länder eine Reihe von Sanktionen gegen Russland und Belarus verhängt.

Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (in der durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/328 des Rates geänderten Fassung) und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (in der durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/398 des Rates geänderten Fassung) verbieten den Verkauf von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die ein Engagement in diesen Wertpapieren anbieten, und zwar an russische oder belarusische Staatsangehörige, jede in Russland oder Belarus ansässige natürliche Person oder jede in Russland oder Belarus ansässige juristische Person, Körperschaft oder Organisation.

Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder natürliche Personen, die eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union besitzen.

Soweit die OGAWs von Natixis Investment Managers International, Natixis Investment Managers S.A. oder eine in der EU ansässige Verwaltungsgesellschaft der Natixis Investment Managers Gruppe solche Wertpapiere erwerben können, dürfen russische und belarusische Anleger im Sinne der vorstehenden Definition nach dem 12. April 2022 keine Anteile oder Aktien der OGAWs mehr zeichnen.

Dieses Verbot bleibt entsprechend der Rechtswirksamkeit der Vorschriften in Kraft.